Sibanye-Stillwater erhöht Liquidität durch Abschluss einer Gold-Vorauszahlungsvereinbarung in Höhe von 125 Millionen USD
Sibanye-Stillwater erhöht Liquidität durch Abschluss einer Gold-Vorauszahlungsvereinbarung in Höhe von 125 Millionen USD
Johannesburg, 11. April 2019: Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL – www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=298805) freut sich bekannt zu geben, dass es seine Liquiditätslage durch den Abschluss eines Forward-Gold-Verkaufsvertrags mit der Citibank weiter verbessert hat, bei dem das Unternehmen eine Barvorauszahlung in Höhe von 125 Mio. USD (ca. 1,75 Mrd. ZAR) als Gegenleistung für die zukünftige Lieferung von 105.906 Unzen (3.294 Kilogramm) Gold im vierten Quartal 2019, bei einem Mindestpreis von 1.200 US-Dollar pro Unze und einem Höchstpreis von 1.323 US-Dollar pro Unze („die Transaktion“).
Es wird erwartet, dass die Mittel nach IFRS als abgegrenzter Umsatz ausgewiesen werden und für die Rückzahlung von revolvierenden Kreditlinien verwendet werden.
Die Transaktion ergänzt unsere jüngste Kapitalerhöhung und wurde speziell entwickelt, um unseren Zugang zu Liquidität zu verbessern. Nach der Kapitalerhöhung und dieser Transaktion ist das Unternehmen mit einer Liquidität von rund 10 Milliarden ZAR (700 Millionen US-Dollar) an nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten gut positioniert.
Neal Froneman, CEO von Sibanye-Stillwater, kommentierte: „Die Gold-Vorauszahlung ist neben der Anfang dieser Woche angekündigten Aktienplatzierung sowohl ein strategischer als auch ein präventiver Hebel, um unsere Bilanzflexibilität zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Gruppe angemessen positioniert und ausreichend robust ist, um allen exogenen Herausforderungen standzuhalten.“
Investor Relations-Kontakt:
E-Mail: ir@sibanyestillwater.com
James Wellsted
Leiter Investor Relations
+27 (0) 83 453 4014
In Europa:
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Jochen Staiger
info@resource-capital.ch
www.resource-capital.ch
Sponsor: J.P. Morgan Equities South Africa Proprietary Limited (Südafrika)
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Die Gesellschaft wird die Bank of New York Mellon als Verwahrstelle für das ADS-Programm der Gesellschaft anweisen, keine Platzierungsaktien zur Einreichung in das ADS-Programm der Gesellschaft anzunehmen und für einen Zeitraum von 40 Tagen nach Abschluss der Platzierung keine ADSs dafür auszugeben und zu liefern.
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In Südafrika wird die Platzierung nur in Form von separaten Privatplatzierungen erfolgen: (i) ausgewählte Personen, die unter eine der in Abschnitt 96(1)(a) des South African Companies Act of 2008 („South African Companies Act“) aufgeführten Kategorien fallen; und (ii) ausgewählte Personen, die als Auftraggeber fungieren, die Platzierungsaktien für einen Gesamtwert von ZAR1.000.000 oder mehr erwerben, wie in Abschnitt 96(1)(b) des South African Companies Act („South African Qualifying Investors“) vorgesehen. Diese Mitteilung wird nur solchen südafrikanischen qualifizierten Investoren zur Verfügung gestellt. Dementsprechend: (i) die Platzierung kein „Angebot an die Öffentlichkeit“ ist, wie im South African Companies Act vorgesehen; (ii) diese Bekanntmachung stellt keinen „registrierten Prospekt“ oder eine „Werbung“ dar, wie es im South African Companies Act vorgesehen ist; und (iii) bei der South African Companies and Intellectual Property Commission („CIPC“) in Bezug auf die Platzierung wurde kein Prospekt eingereicht. Infolgedessen entspricht diese Mitteilung nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen an einen Prospekt, die im South African Companies Act und den South African Companies Regulations of 2011 festgelegt sind, und sie wurde nicht von der CIPC oder einer anderen südafrikanischen Behörde genehmigt und/oder bei dieser registriert.
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen stellen sachliche Informationen im Sinne von Abschnitt 1(3)(a) des South African Financial Advisory and Intermediary Services Act von 2002 („FAIS Act“) dar und sind nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Empfehlung zu verstehen, Leitfaden oder Vorschlag, dass eine bestimmte Transaktion in Bezug auf die platzierenden Aktien oder in Bezug auf das Geschäft oder zukünftige Investitionen der Gesellschaft den besonderen Anlagezielen, der finanziellen Situation oder den Bedürfnissen eines potenziellen Anlegers angemessen ist, und nichts in dieser Mitteilung sollte als Werbung für Finanzdienstleistungen in Südafrika ausgelegt werden. Die Gesellschaft ist kein Finanzdienstleister, der als solcher nach dem FAIS-Gesetz zugelassen ist.
Im Sinne der Exchange Control Regulations of South Africa werden alle Aktienzertifikate, die an nicht ansässige Aktionäre ausgegeben werden könnten, mit dem Vermerk „Non-Resident“ versehen. Alle neuen Aktienzertifikate, Dividenden und Restbeträge auf der Grundlage von Emigrantenaktien, die im Sinne der Devisenkontrollverordnung kontrolliert werden, werden an den autorisierten Händler weitergeleitet, der sein restliches Vermögen kontrolliert. Die Wahl der Auswanderer zu dem oben genannten Zweck muss durch den Vertragshändler erfolgen, der ihr verbleibendes Vermögen kontrolliert. Solche Aktienzertifikate werden mit einem Vermerk „Ausländischer Staatsbürger“ versehen, Dividenden und Restbarzahlungen an Ausländer sind frei von Südafrika aus übertragbar.
Im Vereinigten Königreich findet kein öffentliches Angebot der Platzierungsaktien statt. Im Vereinigten Königreich werden alle Angebote der platzierenden Aktien gemäß einer Ausnahmeregelung der Prospektrichtlinie (wie unten definiert) von der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts gemacht. Diese Mitteilung wird an Personen im Vereinigten Königreich nur unter Umständen verteilt, in denen § 21 Abs. 1 des Financial Services and Markets Act 2000 in der jeweils gültigen Fassung („FSMA“) keine Anwendung findet. Im Zusammenhang mit der Platzierung wird kein Prospekt zur Verfügung gestellt und es ist nicht erforderlich, dass dieser Prospekt gemäß der Prospektrichtlinie veröffentlicht wird.
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Informationen für Vertriebspartner
Ausschließlich für die Zwecke der darin enthaltenen Product Governance Anforderungen: a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils gültigen Fassung („MiFID II“); b) Artikel 9 und 10 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) lokale Durchführungsmaßnahmen (zusammen die „MiFID II Product Governance Requirements“) und den Ausschluss jeglicher Haftung, sei es aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein „Hersteller“ (im Sinne der MiFID II Product Governance Requirements) anderweitig in Bezug auf diese haben könnte, wobei die Platzierungsaktien einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen wurden, das festgestellt hat, dass es sich um solche Wertpapiere handelt: (i) mit einem Endzielmarkt von Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien von professionellen Kunden und zugelassenen Gegenparteien, jeweils im Sinne der MiFID II, erfüllen, vereinbar sind; und (ii) für den Vertrieb über alle Vertriebskanäle, wie sie die MiFID II zulässt (das „Target Market Assessment“). Ungeachtet der Zielmarkteinschätzung sollten die Vertriebspartner beachten, dass: der Preis der platzierenden Aktien sinken kann und die Anleger ihre Investition ganz oder teilweise verlieren könnten; die platzierenden Aktien bieten keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz; und eine Investition in die platzierenden Aktien ist nur mit Anlegern vereinbar, die keine Einkommens- oder Kapitalgarantie benötigen, die (entweder allein oder in Verbindung mit einem geeigneten Finanz- oder sonstigen Berater) in der Lage sind, die Vorzüge und Risiken einer solchen Investition zu bewerten und die über ausreichende Ressourcen verfügen, um die daraus resultierenden Verluste tragen zu können. Die Zielmarktbewertung lässt die Anforderungen vertraglicher, rechtlicher oder regulatorischer Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Platzierung unberührt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Manager ungeachtet der Zielmarkteinschätzung nur Investoren gewinnt, die die Kriterien professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien erfüllen.
Zur Vermeidung von Zweifeln stellt das Target Market Assessment keine solche dar: (a) eine Bewertung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke der MiFID II; oder (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Platzierungsaktien zu investieren, sie zu kaufen oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Platzierungsaktien zu ergreifen.
Jeder Vertriebspartner ist dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Platzierungsaktien vorzunehmen und geeignete Vertriebskanäle festzulegen.
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